Die Kooperationsvereinbarung – Fortschritte mit Grenzen – Mehr Mut gegenüber den LWU hätte dem neuen Senat gut zu Gesicht gestanden.

Zum oben erwähnten Thema erklärt Rouzbeh Taheri, Sprecher der Initiative Mietenvolksentscheid:

Die „Kooperationsvereinbarung“ des Senats mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften ist ein Fortschritt gegenüber den bislang gültigen „Mietenbündnissen“. Sie schreibt im Grundsatz die durch den Mietenvolksentscheid im „Wohnungsversorgungsgesetz“ (WoVG) durchgesetzten Verbesserungen bzgl. Belegung mit Sozialwohnungen und einkommensschwachen Haushalten in Neubau und Bestand fort. Z.T. geht sie sogar über das WoVG hinaus.

Die Kappung der Modernisierungen auf max. 10% über Mietspiegel stoppt die skandalösen Mietsteigerungen und Verdrängungen der Vergangenheit. Die jährlichen Mietsteigerungen werden auf zwei Prozent begrenzt. Vor dem 1.1.2017 geltend gemachte Mietsteigerungen, die die jährlich zulässige 2%-Steigerung übersteigen (s. den Fall degewo), können von den Mieter*innen zurückgefordert werden. Gegen die grassierende Umwandlung in Eigentumswohnungen stellt der Senat zur Durchsetzung des Vorkaufsrechts für die Bezirke die nötigen finanziellen Ressourcen bereit.

Die Kompetenzen der im WoVG verankerten „Anstalt öffentlichen Rechts“ (AöR) werden festgeschrieben und sogar ausgeweitet. Der Anstalt wird die Funktion der „Begleitung und Kontrolle der Kooperationsvereinbarung“ zugewiesen. Sie soll die Modernisierungsstrategie der LWU bewerten und Konzepte zur Sanierung und energetischen Modernisierung, zum Wohnungstausch, und zur Zusammenfassung von Geschäftsfeldern der LWU erarbeiten und die Probleme bei den Mieterratswahlen evaluieren. Die LWU werden verpflichtet, der AöR die notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

In wichtigen Punkten zeigt die Vereinbarung aber deutliche Schwächen. Sie bleibt damit hinter den an die Koalition gestellten Erwartungen zurück. Die Kappung der jährlichen Mieterhöhung von 2% gilt nur „in Summe“, kann also im Einzelfall deutlich höher ausfallen und bei Mieten unterhalb von 75% der Durchschnittsmiete der LWU sogar völlig umgangen werden – bei Grenze nach oben offen. (!) Die Belastungsgrenze für die Haushalte von 30% ihres Netto-Einkommens ist nicht wie für Mietzuschüsse im beschlossenen Vorschaltgesetz auf die Bruttowarmmiete, sondern auf die Kaltmiete bezogen. Auch der Ankauf von Beständen des Sozialen Wohnungsbaus fällt mit 2.000 pro Jahr zu bescheiden aus.

Fazit: Der Einfluss der „Städtischen“ zur Senkung des Mietspiegels und zur Steuerung des Wohnungsmarkts bleibt bei allen Fortschritten hinter den Möglichkeiten zurück. Mehr Mut gegenüber den LWU hätte dem neuen Senat gut zu Gesicht gestanden

Berlin, 6. April 2017